RS OGH 1978/9/7 6Ob662/78, 1Ob516/80, 5Ob2155/96i, 2Ob285/99x, 3Ob246/09m, 3Ob195/12s, 5Ob20/15z

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Veröffentlicht am 07.09.1978
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Norm

ABGB §1392 E

Rechtssatz

Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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