Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015