Norm
HGB §30Rechtssatz
An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016