RS OGH 1978/9/7 6Ob9/78, 4Ob377/81, 6Ob21/87, 6Ob2/89, 6Ob10/90, 6Ob139/11a, 6Ob186/15v, 6Ob102/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1978
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Norm

HGB §30
UGB §29

Rechtssatz

An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen; dies vor allem dann, wenn diese Gleichheit - (wie hier "WEGES Handelsgesellschaft": "WEGES Wohnungseigentumsgesellschaft mbH & Co KG Handelsgesellschaft") - sogar im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 9/78
    Veröff: NZ 1979,43
  • 4 Ob 377/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 377/81
    nur: An die Unterscheidbarkeit der Firmen, die § 30 HGB ohne Rücksicht darauf verlangt, ob deren Unternehmensgegenstände gleich oder verschieden sind, sind bei (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. (T1) Beisatz: Gesellschaft für Bauinformation. (T2)
    Veröff: ÖBl 1982,42
  • 6 Ob 21/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 21/87
    Veröff: NZ 1989,103
  • 6 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 2/89
    Auch; nur T1; Beisatz: Keine deutliche Unterscheidbarkeit zwischen "UNICOM Computer - Handel Gesellschaft mbH" und "UNICOM Handelsgesellschaft mbH". (T3)
    Veröff: NZ 1990,69
  • 6 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 10/90
    Veröff: ecolex 1990,619
  • 6 Ob 139/11a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 139/11a
    Auch; Beisatz: Bei Branchennähe beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen. (T4)
  • 6 Ob 186/15v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 186/15v
    Auch; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Unterscheidbarkeit der Firmen, wenn sich diese nur in der Reihenfolge der Nachnamen der beteiligten Firmenchefs sowie der Verbindung derselben einmal mit „?“ und einmal mit „&“ unterscheiden und die Firma keinen Sachfirmenanteil (etwa den Unternehmensgegenstand) enthält. (T5)
    Beisatz: Auch bei Zugehörigkeit mehrerer Firmen zu einem Konzern kann die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen nicht als völlig obsolet betrachtet werden. (T6)
  • 6 Ob 102/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 102/16t
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: An die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma werden höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. (T7)
    Beisatz: Der Firmenwortlaut darf auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“). (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061820

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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