Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Bei der zur Fällung des Rechtswidrigkeitsurteils bei Verletzung absolut geschützter fremder Rechte erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit) und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen (hier: Abwägung zwischen Interessen an der körperlichen Unversehrtheit und Interesse an einer hemmungslosen Ausübung des Bewegungsdranges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022899Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021