Norm
StGB §143 ARechtssatz
Beim Raub in Gesellschaft eines oder mehreren Beteiligten ist nicht darauf abgestellt, ob der oder die Beteiligten gewillt sind, selbst wirkliche Gewalt anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093827Dokumentnummer
JJR_19780911_OGH0002_0120OS00059_7800000_001