Norm
ZPO §527 ARechtssatz
In einem Rekursverfahren betreffend eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen einer Geldforderung hat § 527 Abs 1 letzter Satz ZPO (§ 78 EO) nicht Anwendung zu finden. Ohne Bedachtnahme auf einen allfälligen, unzulässigen Ausspruch nach dieser Bestimmung (vgl ZBl 1936/487) kommt es bei der Anwendung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur auf die Höhe der hereinzubringenden Kapitalforderung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044075Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00129_7800000_002