RS OGH 1978/9/12 3Ob127/78, 1Ob214/00b, 1Ob106/14s

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Veröffentlicht am 12.09.1978
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Norm

EO §10 B
ZPO §500 Abs2 IIA2

Rechtssatz

Bei einer Klage nach § 10 betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (§ 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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