Norm
EO §10 BRechtssatz
Bei einer Klage nach § 10 betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (§ 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014