Norm
EO §18 Z4Rechtssatz
Die Zuständigkeit für die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen richtet sich nach dem Ort der Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den Verpflichteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013