Norm
ABGB §294 A2Rechtssatz
Ein Dritter, der an einzelnen Gegenständen, die als Zubehör einer Liegenschaft behandelt werden, ein die Exekution hinderndes Recht behauptet, ist zur Widerspruchsklage berechtigt. Von dieser Ausnahme abgesehen, ist im Exekutionsverfahren unter Auschluß des Rechtsweges zu entscheiden, ob ein bestimmter Gegenstand als Zubehör anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000757Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00116_7800000_002