RS OGH 1978/9/12 3Ob129/78, 3Ob189/82, 3Ob6/85 (3Ob7/85 -3Ob11/85), 7Ob663/87, 3Ob97/88, 2Ob552/92,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1978
beobachten
merken

Norm

EO §36 E
ZPO §500 Abs2 II A2
ZPO §500 Abs2 II B1

Rechtssatz

Bei Impugnationsklagen betreffend eine Exekution wegen Geldforderungen besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (Kapitalsbetrag ohne Nebengebühren, § 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ist daher nicht vorzunehmen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000969

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten