Norm
EO §36 ERechtssatz
Bei Impugnationsklagen betreffend eine Exekution wegen Geldforderungen besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (Kapitalsbetrag ohne Nebengebühren, § 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ist daher nicht vorzunehmen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000969Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013