Norm
StGB §70Rechtssatz
Es ist nur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht nötig, daß der Täter sich im Tatzeitpunkt die Umstände vor Augen hält, die sein Handeln als gewerbsmäßig qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092569Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0110OS00092_7800000_001