Norm
AO §28 Abs2Rechtssatz
Eine bindende Erklärung des BMJ nach § 28 Abs 2 AO ist nur einzuholen, wenn ein besonderer Grund für die Annahme vorliegt, daß die für die Gleichbehandlung ausländischer Gläubiger erforderliche Beobachtung der Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, denn die Vermutung spricht für diese.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051774Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00128_7800000_003