Norm
EO §65 ERechtssatz
Die Interessen und Rechte der betreibenden Gläubiger werden weder durch die Übergabe der Liegenschaft noch eine hiedurch herbeigeführte Beendigung der einstweiligen Verwaltung berührt, da zufolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nur die Ersteherin Anspruch auf die Erträgnisse der einstweiligen Verwaltung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012