RS OGH 1978/9/12 3Ob115/77

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Veröffentlicht am 12.09.1978
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Norm

EO §65 E
EO §156 Abs2 IIIB
EO §158
ZPO §514

Rechtssatz

Die Interessen und Rechte der betreibenden Gläubiger werden weder durch die Übergabe der Liegenschaft noch eine hiedurch herbeigeführte Beendigung der einstweiligen Verwaltung berührt, da zufolge Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nur die Ersteherin Anspruch auf die Erträgnisse der einstweiligen Verwaltung hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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