RS OGH 1978/9/12 3Ob115/77, 5Ob117/98m

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Veröffentlicht am 12.09.1978
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Norm

EO §158
EO §159
EO §160

Rechtssatz

Die einstweilige Verwaltung geht im Falle der Bestellung des Erstehers zum Verwalter mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Versteigerungsbedingungen - ohne Übergabeakt des Verpflichteten oder des Exekutionsgerichtes - von selbst in die Verwaltung kraft Eigentumsrechtes über und ist damit beendet (Ablehnung von ÖRZ 1956,92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002895

Dokumentnummer

JJR_19780912_OGH0002_0030OB00115_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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