Norm
StGB §70Rechtssatz
§ 130 zweiter Satz StGB verlangt, daß der Täter bereits eine nach §§ 128 oder 129 StGB qualifizierte Tat begangen hat und seine Absicht auf Wiederholung solcher Taten gerichtet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012