Norm
WEG 1975 §25Rechtssatz
Mangels eines kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Leistungszeitpunktes kann der Wohnungseigentumsorganisator nach den §§ 1334 und 1417 ABGB erst nach Mahnung (hier) durch die Eigentumsbewerber mit seiner Leistungspflicht in Verzug geraten. Wird er hierauf binnen drei Wochen tätig, so gilt dies noch als zeitgerecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083039Dokumentnummer
JJR_19780913_OGH0002_0010OB00755_7700000_004