Norm
AHG §1 Cd7Rechtssatz
Das Land haftet für den Schaden, der durch vorzeitige Demolierung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme an darin befindlichen Fahrnissen entstanden ist. Auch der Abbruchunternehmer ist dabei Organ des Rechtsträgers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050049Dokumentnummer
JJR_19780913_OGH0002_0010OB00008_7800000_001