RS OGH 1978/9/18 13Os119/78, 13Os85/78, 10Os95/79, 10Os108/79, 13Os88/83, 13Os109/90 (13Os111/90), 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1978
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Norm

StGB §28 D
StGB §153

Rechtssatz

Der wiederholte Missbrauch der Vertretungsmacht stellt in der Regel das fortgesetzte Delikt der Untreue dar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 119/78
    Entscheidungstext OGH 18.09.1978 13 Os 119/78
  • 13 Os 85/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 13 Os 85/78
    Beisatz: Anführung einzelner Untreuehandlungen im Urteil daher nur exemplifizierende Bedeutung. (T1)
  • 10 Os 95/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 10 Os 95/79
    Veröff: EvBl 1980/129 S 405
  • 10 Os 108/79
    Entscheidungstext OGH 30.09.1980 10 Os 108/79
    Veröff: SSt 51/46
  • 13 Os 88/83
    Entscheidungstext OGH 03.11.1983 13 Os 88/83
    Vgl; Beisatz: Für die rechtliche Beurteilung als Untreue genügt, wenn die gesamte als Einheit zu betrachtende Geschäftsführungstätigkeit des Machthabers zu einer Beeinträchtigung des Vermögens des Vertretenen führt. (so schon EvBl 1980/129 am Ende). (T2)
  • 13 Os 109/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
    Vgl auch
  • 13 Os 121/96
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 121/96
    Vgl auch
  • 15 Os 211/98
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 15 Os 211/98
    Vgl auch; Beisatz: Bei tatsächlichen Maßnahmen, wie etwa Entnahme von Bargeld, ist genau auf die Differenzierung zwischen rechtlichen und faktischen Akten zu achten, um die gebotene Unterscheidung zwischen pflichtwidrigen (treuwidrigen) tatsächlichen Handlungen und pflichtwidrigen Rechtshandlungen im Sinne des streng zu trennenden Missbrauchs- und Treuebruchstatbestands herbeiführen zu können. Der Missbrauch ist ausschließlich an der einzelnen Rechtshandlung zu messen. (T3)
  • 14 Os 116/05y
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 116/05y
    Vgl aber; Beisatz: Hinweis, wonach in jüngerer Rechtsprechung die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zugunsten der deliktsspezifisch angelegten tatbestandlichen Handlungseinheit aufgegeben wurde. (T4)
  • 13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet .In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinn). (T5)
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Vgl aber; Beisatz: Beitragshandlungen sind hinsichtlich jeder Vereinigung und Organisation als tatbestandliche Handlungseinheit zusammenzufassen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090698

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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