Norm
StGB §15 DRechtssatz
Befindet sich das Gut, das der Täter stehlen will, wohl innerhalb der Firmenräumlichkeiten, aber nie am Ort der Nachsuche, wo es der Täter erwartet hat, liegt tauglicher Versuch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089987Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018