Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kajetanerplatz / Schanzlgasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 28. Juni 2001, Zl. UVS-11/10145/19-2001, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Salzburg zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber in der weiteren Betriebsstätte in Innsbruck drei namentlich genannte Ausländer (jeweils bosnische Staatsangehörige) in der Zeit von 14. Oktober 1996 bzw. 1. Februar 1994 bzw. 20. Juni 1994 jeweils bis 1. Juli 1998 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser als drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils drei Tage) verhängt. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Beschäftigung von zwei weiteren Ausländern wurde der Berufung des Arbeitsinspektorates gegen den erstinstanzlichen Einstellungsbescheid keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid - allerdings erkennbar nur im Umfang der Bestrafung - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid im Umfang der Bestrafung in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid - erkennbar nur in diesem Umfang - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten den Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen und beantragte die Beschwerde unter Zuerkennung des verzeichneten Vorlageaufwandes kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058, hat der Verwaltungsgerichtshof eine inhaltlich gleichlautende Beschwerde des (anderen Geschäftsführers der Zeitungs- Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH) K E, die einen auch dem Beschwerdeführer vorgeworfenen inhaltlich vergleichbaren Sachverhalt betrifft, als unbegründet abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen (vgl. des weiteren auch das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0065).
Zu der vorliegend darüber hinaus eingewendeten Strafbarkeitsverjährung ist zu erwidern, dass mit dem in der Beschwerde dargestellten Schreiben vom 1. Juli 1998 die Betätigung der gegenständlichen drei Ausländer bis 1. Juli 1998 zugestanden wurde. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte von diesem Schreiben abweichende Darstellung, wonach diese drei Ausländer schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr tätig gewesen seien, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Die belangte Behörde durfte indes von der im Schreiben vom 1. Juli 1998 zugestandenen Beschäftigungszeit ausgehen. Demnach ist aber die eingewendete Strafbarkeitsverjährung hinsichtlich der Beschäftigung dieser drei Ausländer nicht eingetreten.
Hinsichtlich des Vorwurfes, der Tatort sei unrichtig festgestellt worden, weil der Vorfall sich in H in Tirol ereignet habe, lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass allein deshalb, weil die Kontrolle Beamte des Gendarmeriepostenkommandos H in Tirol vorgenommen haben, nicht abzuleiten ist, dass H in Tirol als Tatort anzusehen wäre. Der als Tatort maßgebende Sitz der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft ist in Salzburg; eine weitere Betriebsstätte dieses Unternehmens hat ihren Sitz nicht in H in Tirol sondern in Innsbruck. Der Tatort befindet sich somit eindeutig nicht in H in Tirol.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001090152.X00Im RIS seit
09.07.2003