Vgl auch; Beisatz: Die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols treffen zufolge der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter (Abgaben- bzw Monopolhoheit) echt idealkonkurrierend zusammen und sind daher - im Einklang mit Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK - gesondert zuzurechnen. (T1)