Norm
StVO §10 Abs2Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 10 Abs 2 StVO ergibt sich die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass eine gefahrlose Begegnung nicht oder voraussichtlich kaum möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016