Norm
StGB §38Rechtssatz
Die Vorhaft ist, auch wenn der OGH die Strafe neu bemißt, nur bis zum Urteil I.Instanz anzurechnen; die folgende Haft ist nach § 400 StPO anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022