Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Aufseher im Betrieb ist nur eine Person, die über die Durchführung von Betriebsvorgängen bestimmen kann, nicht aber schon jemand, der bloß mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über das Verhalten in Kraftfahrzeugen geben kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022