RS OGH 1978/9/21 6Ob691/78

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Veröffentlicht am 21.09.1978
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Norm

ZPO §235 D

Rechtssatz

Die Zulassung einer Klageänderung kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil das geänderte Klagebegehren unbestimmt ist. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall ebenso wie im Falle der Unbestimmtheit des ursprünglichen Klagebegehrens aufzufordern, und dann - sollte diese Aufforderung erfolglos bleiben - zu prüfen, ob es diesem Begehren auf Grund des vorliegenden Wortlautes des gesamten Klagevorbringens selbst - ohne Verstoß gegen § 405 ZPO - eine bestimmte Fassung geben kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 691/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039436

Dokumentnummer

JJR_19780921_OGH0002_0060OB00691_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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