TE Vwgh Beschluss 2003/3/27 2001/09/0112

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/09/0220 2001/09/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Anträge des DI. Dr. L in W, vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 13. Juni 2000 wurde der Antragsteller näher umschriebener Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt; gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, als unbegründet ab.

2.1. Mit einem am 5. Juni 2001 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten, vom selben Tag datierten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem soeben erwähnten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens. Er stützt dies auf eine behauptete Erschleichung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch die Disziplinaroberkommission, die die Verwaltungsakten unvollständig vorgelegt, Dokumente bewusst nicht beachtet, Argumente des Antragstellers bewusst negiert, das Fehlen eines Verhandlungsbeschlusses bewusst toleriert und eine mündliche Verhandlung bewusst nicht durchgeführt und in ihr Disziplinarerkenntnis tendenziöse und unhaltbare Ausführungen aufgenommen habe, sowie auf eine behauptete - nach der Auffassung des Antragstellers offenbar im Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gelegene - Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Wiederaufnahmegründe habe der Beschwerdeführer "bei einer Akteneinsicht am 22.5.2001 im Verwaltungsgerichtshof mit einem Zeugen in den Akt des VwGH über das oa. Erkenntnis" festgestellt.

2.2. Mit am 4. Juli und 6. Juli 2001 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten, gleich lautenden, vom 3. Juli 2001 datierten Schriftsätzen beantragte der Antragsteller (neuerlich) die Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis vom 31. Jänner 2001 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Antrag sei "im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 5.6.2001 zu sehen".

2.2.1. Der Antrag gründe sich auf "1. Verdacht auf Erschleichung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses durch eine strafbare Handlung bzw. sonst wie", wobei der Rechnungshof, die Disziplinarkommission im Rechnungshof, die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport und der Verwaltungsgerichtshof "dabei involviert" seien, und "2. Verdacht einer strafbaren Handlung von Hofrat Dr. B", dem "ganz genau bekannt (gewesen ist), dass der Rechnungshof schon im Jahre 1990 über meine Erfindungstätigkeit und meine Aktivitäten in den Medien Bescheid wusste. Ebenso bekannt war Hofrat Dr. B, dass ich auf die Problematik von bestimmten Ausführungen von Lärmschutzwänden ... hinwies. Hofrat Dr. B hätte diese Fakten bei seiner Aktenbearbeitung für das Erkenntnis des VwGH vom 31.1.2001 einbeziehen müssen. Er hat es offensichtlich bewusst unterlassen, diese Fakten zu beachten, die eindeutig zeigen, dass der RH lange vor meiner vorläufigen bzw. endgültigen Suspendierung über Form und Inhalt voll informiert war. Dem gegenüber wird in dem von Hofrat Dr. B vorbereiteten Erkenntnis des VwGH, Seite 17 unten, Seite 18, oben behauptet, die Beschwerde zeigt keine relevanten Umstände auf, insbesondere im Hinblick auf die Schuld des Beschwerdeführers". Ferner sei Hofrat Dr. B ganz genau bekannt gewesen, dass der Antragsteller in einer "Krankenhausabteilung" (des Rechnungshofes) tätig gewesen sei. Dem gegenüber sei in dem von Hofrat Dr. B vorbereiteten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2001 offensichtlich wider besseres Wissen die folgende Feststellung getroffen worden: "Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofs (Prüfungstätigkeit: Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßenverwaltung) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis." Die soeben erwähnten Wiederaufnahmegründe habe der Antragsteller bei einer Akteneinsicht "am 21.6.2001 mit einem Zeugen in den Akt des VwGH über den Verhandlungsbeschluss Zl. 98/09/0007" festgestellt.

2.2.2. Weiters liege - aus näher dargelegten Gründen - der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt durch den Präsidenten des Rechnungshofes Dr. F sowie Ministerialrat Dr. F vor, was ebenfalls einen Wiederaufnahmegrund darstelle. Diesen Wiederaufnahmegrund habe der Beschwerdeführer bei einer Akteneinsicht "am 19.6.2001 im VwGH mit einem Zeugen in den Akt über das Disziplinarverfahren" festgestellt.

2.3. Im Schriftsatz vom 3. Juli 2001 wird einleitend "grundsätzlich festgehalten, dass ich folgende Mitglieder des Senats aus Gründen ablehne, die im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag beschrieben sind: Senatspräsident Dr. F und Hofräte Dr. H, Dr. B, Dr. R, Dr. B".

2.4. Am 20. September 2001 überreicht der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen vom selben Tag datierten "neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH". Er habe am 18. September 2001 mit Herrn Dr. W, Mitglied des Europäischen Rechnungshofes, ein längeres Telefongespräch geführt, aus dem sich "ein weiterer Verdacht auf Erschleichung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses durch eine strafbare Handlung bzw. sonst wie" ergebe; daran schloss der Antragsteller Ausführungen an, wonach "im Rechnungshof" die Nebenbeschäftigung des Antragstellers bekannt gewesen und nicht verboten worden sei und "der Rechnungshof" es verabsäumt habe, Dr. W als Zeugen zu vernehmen. "Der Rechnungshof bzw. die Disziplinarkommission im Rechnungshof" hätten somit bewusst alles unternommen, dass der Wissensstand des Rechnungshofes beim Disziplinarerkenntnis unter den Tisch falle.

2.5. Am 31. Oktober 2001 überreicht der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen vom selben Tag datierten, vom zur Verfahrenshilfe bestellten Vertreter Rechtsanwalt Mag. Benesch unterfertigten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung mit zahlreichen Beilagen; unter den Beilagen finden sich unter anderem die oben erwähnten Anträge vom 5. Juni, 3. Juli und 20. September 2001. In dem Schriftsatz wird einleitend "grundsätzlich festgehalten, dass ich folgende Mitglieder des Senats aus Gründen ablehne, die im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag beschrieben sind: Senatspräsident Dr. F, Hofräte Dr. H, Dr. B, Dr. R, Dr. B". Der Schriftsatz ist sodann in die Teile A (Seiten 3 bis 34), B (Seiten 35 bis 66) und C (Seiten 67 bis 68) sowie eine "zusammenfassende Darstellung" gegliedert. Der Antragsteller bezieht sich auf den Mängelbehebungsauftrag vom 24. September 2001, Zl. 2001/09/0112- 13, und erklärt (neuerlich), den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu stellen. "Basis" seien die in der Eingabe wiederholten Anträge vom 5. Juni 2001 (Teil A), vom 3. Juli 2001 (Teil B) und vom 20. September 2001 (Teil C); der Inhalt dieser Anträge wird im Wesentlichen wiederholt. Die "zusammenfassende Darstellung" im Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 enthält Rechtsausführungen sowie - bezogen auf den Inhalt der Teile A bis C - erläuternde und ergänzende Darlegungen sowie den "Antrag, dass mein Antrag auf Wiederaufnahme des VwGH-Verfahrens von einem neuen Senat behandelt werden soll, dessen Mitglied auch Dr. H aus den o.a. Gründen sein sollte". Sonstige Darlegungen, die vom Antragsteller über den Inhalt der bezogenen Eingaben hinaus als Wiederaufnahmegründe oder als Ablehnungsgründe geltend gemacht würden, sind dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.

2.6. Im Laufe des Jahres 2002 brachte der Antragsteller mehrere weitere Schriftsätze ein, die im Wesentlichen Wiederholungen und Ergänzungen zu bereits vorgebrachten Wiederaufnahmegründen enthalten; eigenständige Wiederaufnahmegründe finden sich darin nicht. Weiters teilt er mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die zur Zl. 73230/01 protokollierte Beschwerde des Antragstellers gegen das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, mit Entscheidung vom 26. Februar 2002 als unzulässig erklärt habe. Außerdem habe der Antragsteller gegen zahlreiche namentlich genannte Personen "Strafanzeige" wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Er legt auch einen Bescheid des Rechnungshofes betreffend Auskunftspflichtgesetz vor.

3. Die unter 2.3 und 2.5 angeführte Ablehnung der erkennenden Mitglieder des Senates wurde mit hg. Beschluss vom 22. Jänner 2002, Zlen. 2001/10/0222, 0259, 0260, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nach dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 B-VG, § 11 VwGG) in dem gemäß den Punkten 12 iVm 7 Abs. 1 der geltenden Geschäftsverteilung gebildeten Senat zu entscheiden.

4. Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte, oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Über den Antrag ist nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

4.1. Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich; sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft im Wiederaufnahmeverfahren nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/04/0297, und vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0351, sowie die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 634 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Insoweit der Antragsteller die zahlreichen von ihm wiedergegebenen Teile der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, kommentiert und kritisiert, macht er damit keinen Wiederaufnahmegrund geltend. Dies trifft gleichermaßen auf das Vorbringen des "bewussten Tolerierens" des "Fehlen eines Verhandlungsbeschlusses" der Disziplinarbehörden im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu, weil auch mit diesem Vorbringen nur der Inhalt des genannten Erkenntnisses vom 31. Jänner 2001 kritisiert wird.

Die folgenden Ausführungen in diesem Punkt sind lediglich Ergänzungen zu den vorstehenden Absätzen:

Der Antragsteller trägt unter dem Titel "Erschleichung" eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses auch Umstände und vage Vermutungen verschiedenster Arten von möglichen Beeinflussungen von im Verfahren irgendwie involvierten Personen vor, die zu dem mit dem genannten Erkenntnis Zl. 2000/09/0144 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren teils gar keinen Bezug haben bzw. im überwiegenden Teil kein sachlich konkretes Substrat aufweisen.

Wenn der Antragsteller auf die sich in den Verwaltungsakten zeigende Kenntnis des Berichters des Erkenntnisses vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, vom Umstand hinweist, dass der Rechnungshof schon im Jahre 1990 über die "Aktivitäten" des Antragstellers Bescheid gewusst habe, ist er gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG lediglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem den Antragsteller betreffenden hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039, (insbesondere unter 3.3.2.1 f), zu verweisen.

Zur Bedeutung der (ungenauen, weil nur einen Teil der Tätigkeit des Antragstellers im Rechnungshof enthaltenden) Beschreibung der Tätigkeit des Antragstellers bei seiner Dienststelle im Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, genügt es, auf Punkt 3.5. des eben genannten Erkenntnisses vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039, zu verweisen, wonach dieser Umstand bedeutungslos ist.

4.2. Insoweit der Antragsteller damit argumentiert, der Verwaltungsgerichtshof sei infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen, macht er - ohne dass seine Behauptung auf ihre inhaltliche Richtigkeit geprüft werden müsste - jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG geltend (vgl. hierzu auch den Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0223).

4.3. Wenn der Antragsteller des Weiteren meint, der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichthof zu Unrecht nicht entsprochen, wird zwar formell der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend gemacht, der Sache nach aber das Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, als unrichtig bekämpft. Dass der Antragsteller die vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung für das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung nicht teilt, stellt jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. neben der bereits in 4.1. genannten Rechtsprechung noch die hg. Beschlüsse vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0089, und vom 3. April 2001, Zl. 95/12/0348).

4.4. Offenbar als vermeintliche "Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren" wiederholt der Antragsteller seine Behauptung, die Disziplinaroberkommission habe es unterlassen, dem Verwaltungsgerichtshof die von ihm für wesentlich erachteten Verwaltungsakten vorzulegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu den obigen Ausführungen unter 4.2. und 4.3. ist hier noch zu ergänzen, dass der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG schon deshalb nicht vorliegt, weil der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. 2000/09/0144 in den von ihm erstatteten Schriftsätzen und Eingaben Gelegenheit hatte, alle wesentlichen Umstände vorzubringen. So gibt er im Schriftsatz vom 3. Juli 2001 an, sein Rechtsanwalt habe "am 19. Februar 1999, also fast ein Jahr vor der Entscheidung ... auf das Fehlen bzw. auf die Unterdrückung von Aktenstücken hingewiesen und gleichzeitig konkrete Aktenstücke vorgelegt." Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, den Antragsteller (Beschwerdeführer des abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zu den bereits im Verfahren vor den Behörden entstandenen Ermittlungsergebnissen (neuerlich) als Partei zu hören oder ihm weitere Stellungnahmen aufzutragen, besteht bei der Bescheidbeschwerde nicht.

4.5. Worin der vom Antragsteller in den Raum gestellte "Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt" durch zahlreiche namentlich genannte Personen bzw. die (Mitglieder der) Behörde erster und zweiter Instanz konkret liege, durch welche konkreten Verhaltensweisen dieser Tatbestand begangen worden sei, und welche Auswirkungen dies auf die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichtshofes gehabt habe, lässt der Antragsteller im Dunkeln. Bloße Vermutungen (wie zB. von "Interventionen") und "Strafanzeigen" gegen mehrere Personen an die Staatsanwaltschaft Wien sind nicht geeignet, den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG darzutun.

Dem Wiederaufnahmeantrag war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben, weshalb sich die Prüfung im Detail erübrigt, ob hinsichtlich aller (Teil-)Anträge alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

Wien, am 27. März 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090112.X00

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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