Norm
StGB §28 ERechtssatz
Ist von zwei selbständigen, zueinander in (echter) Realkonkurrenz stehenden Körperverletzungen nur eine als schwer, die andere aber als leicht zu qualifizieren, dann verantwortet der Angeklagte auch nur in diesem einen Fall das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, im anderen Fall, auf den also die Qualifikation nach § 84 Abs 1 nicht zutrifft, (nur) das Vergehen der (einfachen) Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Denn eine dem - bloß für Fälle gleichartiger Realkonkurrenz wert - und schadensqualifizierter Delikte normierten - Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB ähnliche Regelung besteht (ua) bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben nicht. (Vgl den ähnlich gelagerten Fall zu 9 Os 183/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090843Dokumentnummer
JJR_19780921_OGH0002_0120OS00120_7800000_001