Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (Reichsbrückeneinsturz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0030011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2021