Norm
StGB §126 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, durch die Beschädigung der in Z 5 des § 126 Abs 1 StGB genannten Sachen deren Betriebssicherheit zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021