Norm
ABGB §936 VIIaRechtssatz
Ein bereits zugezähltes Darlehen kann unter Berufung auf die Umstandsklausel im allgemeinen nicht zurückgefordert werden. Die Rückforderbarkeit ist nach § 1435 ABGB zu beurteilen, der nicht nur bei Wegfall des Geschäftszweckes, sondern allgemein bei Wegfall jener Umstände, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung bildeten, zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018828Dokumentnummer
JJR_19780926_OGH0002_0030OB00609_7700000_001