RS OGH 1978/9/26 11Os126/78, 13Os153/84

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Veröffentlicht am 26.09.1978
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Norm

StGB §127 E
StGB §129 Z2

Rechtssatz

Das Öffnen eines versperrten Geldfachs ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs nur durch den Druck zweier Finger stellt sich nicht als Anwendung erheblicher Gewalt und damit auch nicht als "Aufbrechen" im Sinne des § 129 Z 2 StGB dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093661

Dokumentnummer

JJR_19780926_OGH0002_0110OS00126_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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