Norm
StGB §127 ERechtssatz
Das Öffnen eines versperrten Geldfachs ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs nur durch den Druck zweier Finger stellt sich nicht als Anwendung erheblicher Gewalt und damit auch nicht als "Aufbrechen" im Sinne des § 129 Z 2 StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093661Dokumentnummer
JJR_19780926_OGH0002_0110OS00126_7800000_001