Norm
StVO §11 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Verhältnisses der Bestimmungen des § 11 Abs 1 StVO zur Bestimmung des § 76 Abs 5, letzter Halbsatz StVO, ist zu unterscheiden zwischen Fußgängern, die die vom Einbieger vor dem Einbiegen gefahrene Fahrbahn überschreiten (Querrichtung des Abbiegers), und Fußgängern, die die einmündende Straße (Längsrichtung des Abbiegers) überqueren. Nur auf letztere bezieht sich das an den Fahrzeuglenker gerichtete Gebot des § 11 Abs 1 StVO, Fußgänger beim Einbiegen nicht zu gefährden. Für diese Fußgänger gilt, daß in erster Linie der abbiegende Fahrzeuglenker auf sie Rücksicht zu nehmen hat und sie beim Einbiegen nicht gefährden darf. Hiebei besteht eine besondere Rücksichtspflicht gegenüber solchen Fußgängern, die sich in die gleiche Richtung wie der Einbieger vor dem Einbiegen bewegen, da von ihnen in der Regel nicht verlangt werden kann, daß sie sich umschauen, ob sich von hinten ein Fahrzeug nähert, das einbiegen will. Dagegen gilt für Fußgänger, die die vom Einbieger vor dem Einbiegen befahrene Fahrbahn überqueren, die allgemeine Bestimmung des § 76 Abs 5 letzter Halbsatz StVO, daß Fußgänger den Fahrzeugverkehr nicht behindern dürfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073738Dokumentnummer
JJR_19780927_OGH0002_0080OB00144_7800000_001