- 8 Ob 559/78
Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 559/78
- 3 Ob 591/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 591/81
Beisatz: Hier: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist dabei, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde, was zu bejahen wäre, wenn Eigenschaften oder ein Verhalten des Antragsgegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeleitet werden. (T1) Veröff: MietSlg 33771
- 4 Ob 539/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 539/82
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sicherung der Ausgleichszahlung (
§ 94 Abs 1 EheG) nach Verkauf der Ehewohnung. (T2)
- 1 Ob 724/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 724/82
- 2 Ob 597/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 597/83
Beisatz: Hier: Eheliche Ersparnisse (T3); Beis wie T1
- 4 Ob 508/84
Vgl; Veröff: SZ 57/89 = JBl 1985,245
- 3 Ob 503/87
Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 503/87
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 532/88
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 613/88
- 2 Ob 554/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 554/91
Beisatz: Daher ist auch im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu prüfen, ob die Sachen, hinsichtlich derer eine Regelung der Benützung oder eine Sicherung begehrt wird, der Aufteilung unterliegen. Ist dies nicht der Fall, dann fehlt es am Anspruch. (T4)
- 2 Ob 502/96
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Hier: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. (T5); Beisatz: Es muss eine konkrete Gefährdung vorliegen, eine rein abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. (T6); Beisatz: Im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung zur Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens. (T7)
- 3 Ob 311/98
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 311/98
- 1 Ob 86/99z
Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird. (T8)
- 1 Ob 152/99f
Vgl; Beisatz: Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch, aber auch dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen. (T9); Beisatz: Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T10)
- 3 Ob 61/00t
Auch
- 1 Ob 162/00f
Beis wie T10
- 7 Ob 34/01b
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10
- 6 Ob 237/01y
Beis wie T10
- 2 Ob 136/02t
Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Auch die zu befürchtende "Umschichtung" von Vermögen in Verheimlichungsabsicht kann für die Annahme einer Anspruchsgefährdung ausreichen. (T11)
- 4 Ob 206/07h
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 7 Ob 122/08d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
- 2 Ob 181/09w
Vgl; Auch Beis wie T10; Beisatz: Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. (T12)
- 6 Ob 153/09g
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. (T13)
- 6 Ob 61/09b
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei gilt daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des - nunmehr nur noch als Geldforderung gegen die Masse geltend zu machenden - Aufteilungsanspruchs als aufgehoben; diese Rechtslage ist mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen. (T14)
- 1 Ob 213/12y
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 213/12y
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 160/13f
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 160/13f
Vgl; Beis wie T10
- 1 Ob 39/14p
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 39/14p
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 25/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 25/14v
Auch; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 189/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 233/18y
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T15); Beisatz: Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des
§ 274 ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist. (T16)
- 8 Ob 39/19x
Beis wie T10; Beis wie T12