Norm
StGB §74 Z7Rechtssatz
Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine Legitimationsurkunde oder Beweisurkunde ohne wirtschaftlichen (Tauschwert) Wert entzieht, ohne diese Sache - die mangels eines (Tauschwertes) Wertes nicht in das wirtschaftliche Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt worden und daher nicht Gegenstand einer Zueignung sein kann - sich oder einem Dritten zuzueignen, hat das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 StGB zu verantworten, für dessen Tatbildlichkeit die Art des Schadens, der weder einem durch die Sache selbst repräsentierten Wirtschaftswert entsprechen, noch überhaupt vermögensrechtlicher Natur sein muß, sondern sich auch aus den Persönlichen Verhältnissen des Verletzten zur entzogenen Sache ergeben kann, belanglos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093409Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011