RS OGH 1978/9/28 13Os123/78, 13Os29/80, 13Os52/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1978
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Norm

StGB §74 Z7
StGB §127 A
StGB §135

Rechtssatz

Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine Legitimationsurkunde oder Beweisurkunde ohne wirtschaftlichen (Tauschwert) Wert entzieht, ohne diese Sache - die mangels eines (Tauschwertes) Wertes nicht in das wirtschaftliche Vermögen des Täters (oder eines Dritten) übergeführt worden und daher nicht Gegenstand einer Zueignung sein kann - sich oder einem Dritten zuzueignen, hat das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 StGB zu verantworten, für dessen Tatbildlichkeit die Art des Schadens, der weder einem durch die Sache selbst repräsentierten Wirtschaftswert entsprechen, noch überhaupt vermögensrechtlicher Natur sein muß, sondern sich auch aus den Persönlichen Verhältnissen des Verletzten zur entzogenen Sache ergeben kann, belanglos ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 123/78
    Entscheidungstext OGH 28.09.1978 13 Os 123/78
    Veröff: EvBl 1979/91 S 277 = RZ 1979/11 S 41
  • 13 Os 29/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 13 Os 29/80
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Mangels Sachwert oder Tauschwert können Urkunden niemals Deliktsobjekte des § 135 StGB sein. (T1) Veröff: SSt 51/21 = ZVR 1980/243 S 229 (mit Anmerkung von Kienapfel)
  • 13 Os 52/10m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2010 13 Os 52/10m
    Verstärkter Senat; Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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