Norm
StGB §135Rechtssatz
Die Ansichnahme und Einbehaltung von Urkunden, die eine Schädigung des Berechtigten begründen, fällt unter § 135 StGB; wenn damit der Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs verbunden ist, so ist § 229 StGB verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093738Dokumentnummer
JJR_19780928_OGH0002_0130OS00123_7800000_004