Norm
StPO §364Rechtssatz
Ein Irrtum des Verteidigers über die Absicht des Angeklagten (das Rechtsmittel aufrecht zu erhalten), der darauf beruht, daß er auf ein (nicht eingeschrieben) Schreiben an den Angeklagten keine Antwort erhielt, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101216Dokumentnummer
JJR_19781002_OGH0002_0130OS00155_7800000_001