RS OGH 1978/10/2 13Os155/78, 12Os62/86, 13Os117/90 (13Os118/90)

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Veröffentlicht am 02.10.1978
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Norm

StPO §364

Rechtssatz

Ein Irrtum des Verteidigers über die Absicht des Angeklagten (das Rechtsmittel aufrecht zu erhalten), der darauf beruht, daß er auf ein (nicht eingeschrieben) Schreiben an den Angeklagten keine Antwort erhielt, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101216

Dokumentnummer

JJR_19781002_OGH0002_0130OS00155_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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