Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Der Rechtsanwalt, der ohne Rücksprache mit seinem Klienten eine "Abfindungserklärung" der Versicherung unterfertigt, ohne daß er sich über den Grad der Verletzungsfolgen Gewißheit verschafft hat, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055594Dokumentnummer
JJR_19781002_OGH0002_000BKD00028_7800000_001