- 9 Os 16/78
Veröff: EvBl 1979/82 S 243 = SSt 49/48
- 12 Os 95/78
Ähnlich; Beisatz: Sowohl die Hintanhaltung einer Maßnahme als auch die rechtswidrige Vornahme eines - nicht bloß unbedeutenden - Eingriffes in konkrete Hoheitsrechte. (T1)
Veröff: SSt 49/65 = ZVR 1979/236 S 282
- 11 Os 123/81
Vgl auch; Veröff: JBl 1984,48
- 12 Os 185/85
Vgl auch; Beisatz: Durchführung eines Freihandverkaufs anstelle des richterlich angeordneten Versteigerungsverfahrens. (T2)
Veröff: SSt 57/11
- 9 Os 7/86
Ähnlich; Veröff: EvBl 1987/46 S 179 = SSt 57/75
- 13 Os 169/87
Vgl auch; Veröff: SSt 58/92
- 11 Os 151/87
Veröff: SSt 59/9 = EvBl 1988/104 S 467
- 12 Os 116/88
Beisatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter betrieblicher Kontrollen durch den Bundeskellereiinspektor (Ausübung der Weinaufsicht im Sinne der §§ 25 ff WeinG 1961) entspricht den Kriterien eines derartigen konkreten Rechtes. (T3)
- 12 Os 90/89
Vgl auch
- 13 Os 5/90
Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100
- 11 Os 138/90
Beisatz: Bauordnung, Duldung konsenswidriger Bauausführung. (T4)
Veröff. JBl 1992,56
- 13 Os 104/91
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 104/91
Vgl auch
- 16 Os 8/92
Entscheidungstext OGH 08.05.1992 16 Os 8/92
Beisatz: Diese Voraussetzung trifft auch auf die Vereitelung konkreter in Verfahrensbestimmungen verankerter Rechte zu, so auf das staatliche Recht auf Präklusion verspäteter Anträge; auf die materielle Richtigkeit der Erledigung (in Ansehung des Grundanspruches) kommt es nicht an. (T5)
- 12 Os 49/92
- 14 Os 125/92
- 15 Os 50/94
- 11 Os 44/96
- 13 Os 82/96
- 11 Os 176/98
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschreiten als Bauamtsleiter und Amtssachverständiger. (T6)
- 11 Os 113/98
Auch
- 11 Os 125/99
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Das Recht auf gesetzmäßige Verwaltungsrechtspflege in einem unvoreingenommen geführten Verfahren ist ein unverzichtbares Recht (Rechtsgut der Allgemeinheit), über das weder ein Bürgermeister noch der Gemeinderat disponieren kann. (T7)
- 12 Os 88/00
Auch; Beisatz: Hier: Der mehrfache Verstoß gegen die bei der Diensteinteilung von Grenzorganen zwingend zu beachtenden spezifischen Auswahlkriterien, die eine wegen der Qualifikation der damit betrauten Organwalter effiziente staatliche Zollaufsicht sicherstellen sollen. (T8)
- 12 Os 137/00
Beisatz: Hier: Die Überlassung von Videokassetten an einen Strafgefangenen ohne - nach den analog anzuwendenden Bestimmungen der §§ 60, 62 und 64 StVG zur Sicherung eines geordneten Strafvollzugs unabdingbare - Prüfung, ob davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, des erzieherischen Zwecks der Strafe oder ein Missbrauch zu befürchten ist. (T9)
- 14 Os 79/99
- 12 Os 97/02
Vgl auch; Beisatz: Hier: Missachtung der im Falle einer Befangenheit zu beachtenden Vorschriften. (T10)
- 12 Os 95/04
Auch
- 12 Os 71/05s
Auch
- 11 Os 96/05k
Vgl auch; Beisatz: Der Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Durchführung eines Verfahrens entsprechend den prozessualen Vorschriften zu schädigen, genügt nach ständiger Judikatur (bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsmerkmale) für den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt. (T11)
- 14 Os 73/07b
nur: Unter Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechtes ist die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will. (T12)
- 15 Os 52/07x
Vgl auch; nur T12
- 14 Os 129/09s
Vgl auch; Beis wie T11
- 11 Os 42/11b
Vgl; Beisatz: Hier: Auch Übergehung von gebührenrechtlichen Verfahrensvorschriften. (T13)
- 13 Os 99/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 99/11z
Auch; Beisatz:
§ 302 Abs 1 StGB verlangt (ua), dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. Steht dabei ein öffentliches Recht in Rede, ist es nach ständiger Judikatur und dem überwiegenden Teil der Lehre erforderlich, dass sich der Schädigungsvorsatz darauf bezieht, jenen Zweck zu beeinträchtigen, den der Staat mit der Erlassung der jeweiligen Vorschrift erreichen will. Soweit ein Teil der Lehre diesbezüglich einwendet, diese Sicht führe dazu, dass in Bezug auf öffentliche Rechte jeder wissentliche Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz erfolge, weil hinter jeder Rechtsvorschrift ein Zweck stehe (Bertel in WK-StGB - 2 § 302 Rz 93; Kienapfel/Schmoller, StudB BT III² § 302 Rz 59), wird übersehen, dass nicht auf das objektive Verhältnis zwischen der verletzten Ordnungsvorschrift und deren Zweck, sondern auf die subjektive Tatseite abzustellen ist. (T14)
- 12 Os 136/11h
Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 136/11h
Auch
- 14 Os 138/11t
Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 138/11t
Vgl
- 17 Os 10/12t
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 10/12t
Vgl; Beisatz: Bei dem vom Vorsatz des Täters erfassten Recht muss es sich stets um ein konkretes handeln. Das hier angenommene Recht des Staats auf „ordnungsgemäße Vollziehung der das Melde? sowie das Ausländerbeschäftigungswesen regelnden Bestimmungen“ reicht als solches mangels Konkretisierung nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vorsatz (auch) die Vereitelung eines bestimmten Zwecks der verletzten Bestimmungen umfasst. (T15)
- 17 Os 21/12k
Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 21/12k
Vgl; Beisatz: Recht der Republik auf ordnungsgemäße Überprüfung der Sicherheitskontrollen am Flughafen ist ein konkretes Recht. (T16)
- 17 Os 8/13z
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 8/13z
Vgl auch; Beisatz: Beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ handelt es sich um eine Information, die ausschließlich der Benachrichtigung des straßenverkehrsrechtlich beanstandeten Lenkers dient. Besteht aber die Funktion des Verständigungszettels „Lager Nr. 127“ gerade nicht in der Unterstützung gezielter Strafverfolgung (indem etwa im Sinn von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit staatlicher Verwaltung weitere, denselben Sachverhalt betreffende Anzeigen unterbunden werden sollen), kommt ein Vorsatz „dadurch“, also durch den Fehlgebrauch der Befugnis über die Ausstellung eines solchen Verständigungszettels zu entscheiden, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, nicht in Betracht. (T17)
- 17 Os 52/14x
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 17 Os 52/14x
Auch
- 17 Os 21/15i
Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 21/15i
Auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T18)
- 17 Os 2/16x
Entscheidungstext OGH 06.06.2016 17 Os 2/16x
Auch; Beisatz: Hier: Zum Schutzzweck der §§ 24, 24a KFG (Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern). (T19)
- 14 Os 78/19f
Vgl; Beisatz: Hier: Der staatliche Anspruch auf Erreichung des von
§ 19 SPG verfolgten Zwecks (Menschen bei Gefährdung nach den dort normierten Kriterien die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen) stellt einen tauglichen Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes dar. (T20)
- 14 Os 49/21v
Vgl