Norm
EheG §78Rechtssatz
Bei der Unterhaltsherabsetzung nach § 78 EheG handelt es sich um einen materiellrechtlichen Gestaltungsanspruch des Erben, dessen Auswirkungen auch für einen verflossenen Zeitraum festgestellt werden können, soweit er gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bereits geltend gemacht wurde. Er ist vor Einleitung der Exekution durch Feststellungsklage, danach durch Klage nach § 35 EO geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042506Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0050OB00537_7800000_001