Norm
UWG §1 D3cRechtssatz
Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden; sie besitzen keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078242Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0040OB00354_7800000_001