RS OGH 1978/10/3 4Ob354/78, 4Ob369/87, 4Ob2/91, 4Ob135/94, 4Ob29/05a

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Veröffentlicht am 03.10.1978
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Norm

UWG §1 D3c

Rechtssatz

Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden; sie besitzen keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 354/78
    Entscheidungstext OGH 03.10.1978 4 Ob 354/78
    Veröff: ÖBl 1979,19
  • 4 Ob 369/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 369/87
    Veröff: WBl 1987,338
  • 4 Ob 2/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 4 Ob 2/91
    Veröff: ecolex 1991,261
  • 4 Ob 135/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 135/94
    Auch
  • 4 Ob 29/05a
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 29/05a
    nur: Aus der Verwendung üblicher und gängiger Wörter, Sprüche und Gestaltungsmerkmale kann die Sittenwidrigkeit einer Nachahmungshandlung nicht abgeleitet werden; sie besitzen keine Eigenart, die im Verkehr eine gedankliche Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen hervorrufen könnte, und sind daher auch nicht zur Irreführung geeignet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078242

Dokumentnummer

JJR_19781003_OGH0002_0040OB00354_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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