Norm
UWG §1 D3cRechtssatz
Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dort zutreffen, wo eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft besitzt und damit allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat. (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0078259Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0040OB00354_7800000_002