Norm
FinStrG §17 Abs2 litaRechtssatz
Feingold in Barren, die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung infolge Einschmelzung beim Hauptmünzamt nicht mehr vorhanden waren, denn das Gold wurde durch die Einschmelzung im Hauptmünzamt mit anderem dort verwahrten Gold ununterscheidbar vermengt (siehe §§ 371, 415 ABGB), können nicht mehr gemäß § 17 Abs 2 lit a FinStrG für verfallen erklärt werden. Anstelle des - unvollziehbaren - Verfalls war auf Wertersatz (§ 19 Abs 1 lit a FinStrG) zu erkennen. Damit scheidet aber der im § 19 Abs 1 lit b FinStrG behandelte Fall (Berücksichtigung des Eigentumsrechtes einer anderen Person) aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087841Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_009