TE Vwgh Beschluss 2003/3/28 2002/02/0184

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Veröffentlicht am 28.03.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/02/0296

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, in den Beschwerdesachen des Dipl. Ing. Dr. KS in L, vertreten durch Dr. Gerald Herzog, Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/III (Rainerhof), gegen (jeweils) den Gemeinderat der Marktgemeinde Hüttenberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten straßenpolizeilicher Maßnahmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die zur hg. Zl. 2002/02/0184 am 2. August 2002 und die zur hg. Zl. 2002/02/0296 am 16. Dezember 2002 eingebrachten Säumnisbeschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seinen im Spruch genannten Beschwerden im Wesentlichen übereinstimmend vor, die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde habe jeweils in Verletzung der ihr obliegenden Entscheidungspflicht über Anträge des Beschwerdeführers nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden.

Die Beschwerden erweisen sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem dem hg. Verfahren Zl. 2002/02/0184 zu Grunde liegenden Antrag die Beseitigung zweier rechtswidrig auf einer näher bezeichneten Straße angebrachten Schranken, mit seinem dem hg. Verfahren Zl. 2002/02/0296 zu Grunde liegenden Antrag die Beseitigung einer auf einer näher bezeichneten Straße angeblich rechtswidrig errichteten Absperrung. Er stützt beide an die Verwaltungsbehörden gerichteten Anträge auf § 94d Z. 15 iVm den §§ 31, 89a StVO.

Es ist zwar richtig, dass nach dem hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, beschwerdeberechtigt ein Antragsteller ist, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann. Unerlässliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist aber auch hiebei, dass demjenigen, der die Säumnisbeschwerde erhebt, im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. den hg. Beschluss vom 7. März 1979, Slg. Nr. 9792/A); dies gilt sohin nicht in Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 1990, Zl. 89/11/0282). Ein solcher Fall liegt hier jeweils vor:

Aus den vom Beschwerdeführer herangezogenen Vorschriften folgt nämlich kein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Vornahme der jeweils beantragten Maßnahme. Demgemäss traf die Behörde auch nicht die Verpflichtung, über einen auf diese Bestimmungen jeweils gestützten Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen. Hinsichtlich der hier gestellten Anträge lässt sich aber eine derartige Verpflichtung auch anderen - vom Beschwerdeführer nicht genannten - Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht entnehmen. Es kann somit in den vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten "Anträgen" jeweils nur eine an die Behörde herangetragene Anregung erblickt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10287/A).

Der Beschwerdeführer war somit im Verwaltungsverfahren als Partei nicht zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht der belangten Behörde berechtigt. Es fehlt ihm daher gemäß Art. 132 BVG die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde (vgl. den soeben zitierten hg. Beschluss vom 7. November 1980).

Aus diesem Grunde waren die Beschwerden nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beschlussfassung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über Aufwandersatz hatte zu unterbleiben, da die belangte Behörde einen solchen jeweils nicht verzeichnet hat.

Wien, am 28. März 2003

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesAllgemeinBesondere Rechtsgebiete DiversesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020184.X00

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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