Norm
DevG §24Rechtssatz
Auch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24.05.1978, BGBl 264, mit dem § 24 DevG ein dritter Absatz angefügt wurde, war der Handel mit Gold durch einen Deviseninländer im Ausland, wenn der Erfolg - mit Rücksicht auf den aus der Präambel zum DevG erhellenden Schutzzweck, der heimischen Wirtschaft die für ihre Zwecke erforderlichen Devisen zu sichern, und angesichts der bezüglichen Zielsetzungen dieses Fiskalgesetzes - im Inland ganz oder zum Teil eingetreten ist, als Inlandstat (§ 67 Abs 1 StGB) strafbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054681Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_001