RS OGH 1978/10/5 12Os54/78, 9Os5/81

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Veröffentlicht am 05.10.1978
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Norm

FinStrG §19 Abs3
UStG 1972 §12 Abs1 Z2

Rechtssatz

Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsabgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des § 35 Abs 2 FinStrG - hier gar nicht essentiell. Auch die Geldstrafe richtet sich gemäß § 35 Abs 4 FinStrG nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßig die Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels. Es besteht somit keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die auf steuerrechtlicher Ebene liegende Vorsteuerabzugsberechtigung kommt grundsätzlich im Abgabenstrafrecht nicht zum Tragen und ist insbesondere auf die allein für diesen Rechtsbereich vorgesehene Strafe des Wertersatzes (§ 19 Abs 3 FinStrG) ohne Auswirkung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 54/78
    Entscheidungstext OGH 05.10.1978 12 Os 54/78
    Veröff: EvBl 1979/65 S 189
  • 9 Os 5/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 9 Os 5/81
    nur: Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsbgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des § 35 Abs 2 FinStrG - hier gar nicht essentiell. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076303

Dokumentnummer

JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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