Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Tatbildlich für Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG ist, daß der Täter eine eingangsabgabepflichtige (oder ausgangsabgabepflichtige) Ware vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Eine Hinterziehung (Verkürzung) von Eingangsabgaben ist mithin - im Gegensatz zum Tatbild des § 35 Abs 2 FinStrG - hier gar nicht essentiell. Auch die Geldstrafe richtet sich gemäß § 35 Abs 4 FinStrG nicht nach dem Verkürzungsbetrag, sondern nach dem auf die Ware entfallenden Abgabenbetrag. Eine Abgabenverkürzung ist zwar regelmäßig die Folge, indes nicht Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Schmuggels. Es besteht somit keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Die auf steuerrechtlicher Ebene liegende Vorsteuerabzugsberechtigung kommt grundsätzlich im Abgabenstrafrecht nicht zum Tragen und ist insbesondere auf die allein für diesen Rechtsbereich vorgesehene Strafe des Wertersatzes (§ 19 Abs 3 FinStrG) ohne Auswirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076303Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_003