RS OGH 1978/10/5 12Os139/78, 12Os96/80, 14Os133/00 (14Os138/00), 11Os122/00, 14Os146/01, 14Os165/01,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1978
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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