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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des HG in Wien, vertreten durch Dr. Nikolaus Lehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Februar 2002, Zl. UVS-03/P/6/9430/2001/4, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kfz unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 31. Jänner 2001, zugestellt am 5. Februar 2001, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz am 3. Dezember 2000 um 12.01 Uhr an einem näher bezeichneten Ort auf der Autobahn A 8 im LK. München gelenkt (verwendet) habe. Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Behörde erster Instanz sei im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. Nr. 526/1990) gemäß Art. 5 (Anhörung, Auskünfte und Beweise) in Anspruch genommen worden, was Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen und Erteilung von Auskünften sowie Anhörung Beteiligter und Vernehmung Beschuldigter/Betroffener einschließe. Das Begehren der anfragenden deutschen Stelle habe sich u.a. auf die Feststellung des verantwortlichen Fahrers, dessen Anhörung sowie Mitteilung der vollständigen Personalien, Führerscheindaten etc. erstreckt. Dass die Behörde erster Instanz gemäß der österreichischen Rechtsordnung bei den Ermittlungen im Sinne des § 39 AVG (nach Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) das österreichische Rechtsinstitut der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG gewählt habe, liege auf der Hand und sei effektiver als eine Ladung. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer, welcher Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kfz sei, die begehrte Auskunft nur in einer allgemein und unbestimmt gehaltenen Weise gegeben habe, welche keinen Namen einer natürlichen Person enthalten habe. Dies sei der Nichterteilung der geforderten Auskunft gleichzuhalten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2002, B 777/02, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 KFG, in dem auf § 1 Abs. 1 der StVO 1960 verwiesen werde, dass ein "Begehren um Auskunftserteilung über das Lenken eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt im Ausland nicht gedeckt" sei. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2000/03/0025, entschieden, dass es der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten, sodass diesem Zweck nur entsprochen wird, wenn ein derartiges Auskunftsbegehren eine im Inland begangene Straftat zur Grundlage hat.
Die im vorliegenden Beschwerdefall von der Behörde erster Instanz durchgeführte Lenkeranfrage bezog sich - nach einem ausländischen Rechtshilfeersuchen - auf eine im Ausland und nicht auf eine im Inland begangene Tat, sodass dieser Anfrage eine gesetzliche Grundlage mangelte und der Beschwerdeführer nicht wegen Unterlassung der Erteilung der Auskunft hätte bestraft werden dürfen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. März 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020168.X00Im RIS seit
05.05.2003