Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Die Handlungsweise der Veruntreuung von Klientengeldern wäre auch ohne strafgerichtliche Verurteilung als solche zu bezeichnen, die einen Wiedereintragungswerber vertrauensunwürdig macht. Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist die Korrektheit im Umgang mit Klientengeldern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071660Dokumentnummer
JJR_19781009_OGH0002_000BKV00005_7800000_001