RS OGH 1978/10/10 4Ob72/78, 9ObA9/98h

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Veröffentlicht am 10.10.1978
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Norm

AngG §23 IB

Rechtssatz

Für die Beurteilung, wie lange das Dienstverhältnis gedauert hat, ist der rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses - und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme - sowie der Tag, mit dem die Kündigungsfrist abgelaufen war, maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 72/78
    Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 72/78
  • 9 ObA 9/98h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 9/98h
    Vgl; Beisatz: Der Beginn des Arbeitsverhältnisses muß mit dem Tag des Dienstantrittes nicht übereinstimmen. Mit welchem Tag das Arbeitsverhältnis beginnt, richtet sich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. (T1)

Schlagworte

SW: Dauer, Abfertigung, Angestellte, Berechnung, Bemessung, Einrechnung, Anrechnung, Dienstleistung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anfang, Ende, Beendigung, Auflösung, Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028413

Dokumentnummer

JJR_19781010_OGH0002_0040OB00072_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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