Norm
UrhG §1Rechtssatz
Das Urheberrecht selbst und damit die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers entstehen erst dann, wenn das Werk vollendet, also das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung eines Vorstellungsinhaltes durch den Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0076796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013