Norm
UrhG §24Rechtssatz
Das (ausschließliche) Werknutzungsrecht im Sinne des § 24 Satz 2 UrhG ist ein neues, vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht; seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechts. Der Werknutzungsberechtigte ist nicht Rechtsnachfolger, sondern Rechtsnehmer des Urhebers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0077657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020